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Havarieentsorgung - Havariedienstleister

 

A – geeignete Sicherstellungsbereiche für Havariegut

Die Freistellung vom obligatorischen Nachweisverfahren gem. § 26 NachwV gilt für unter Nummer 2 der Allgemeinverfügung zur Entsorgung im Fall von Havarien in nachfolgend genannten und entsprechend gekennzeichneten Sicherstellungsbereiche.

B – geeignete Entsorgungsanlagen für Havariegut

Die Freistellung vom obligatorischen Nachweisverfahren gem. § 26 NachwV gilt für unter Nummer 1 der Allgemeinverfügung zur Entsorgung im Fall von Havarien in nachfolgend genannten und entsprechend gekennzeichneten Entsorgungsanlagen.

C – Einsammler/Beförderer

Die Freistellung vom obligatorischen Nachweisverfahren gem. § 26 NachwV gilt für unter Nummer 1 der Allgemeinverfügung zur Entsorgung im Fall von Havarien in nachfolgend genannten und entsprechend gekennzeichneten Einsammler und Beförderer.

  

Erzeugt mit LUIS BB am 17.05.12 um 15:09 Uhr      

Kontakt:
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Referat T5 - Abfallwirtschaft, Elvira Lenkeit, Tel.: 033 201/ 442 -345, E-Mail: Elvira.Lenkeit@LUGV.Brandenburg.de