Modul Immissionsschutz
Dieses Modul bietet Informationen zu Sachverständigen
1, die mindestens in einem
Bundesland der Bundesrepublik Deutschland gemäß
bekannt gegeben sind.
Die Bekanntgabe eines einzelnen Sachverständigen erstreckt sich auf im Rahmen
des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen
sicherheitstechnischer Unterlagen von genehmigungsbedürftigen Anlagen
(4. BImSchV) und in Verbindung mit persönlich vetretenen Fachgebieten.
Diese Bekanntgabe basiert entweder auf der
Richtlinie des Länderausschusses für
Immissionsschutz für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1
des BImSchG
2 oder auf einer für ein spezielles Bundesland gültigen Richtlinie des
jeweiligen Landes.
1 Es werden nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben. Das gilt auch, soweit
die Sachverständigen wiederum Mitglieder von Organen oder Angestellt einer
juristischen Person sind.
2 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI): Richtlinien für die Bekanntgabe
von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
2. Mai 1995 i. d. F. vom 30. März 2003
Abgrenzender Hinweis zu sachverständigen Stellen bzw. Sachverständigen im Bereich des Treibhausgas-Emissionshandels:
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